Diese Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1112 gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen für Beschäftigte bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Diese Arbeitsmedizinische Regel befasst sich mit der Impfung zum Schutz vor pneumokokkenbedingten Erkrankungen, die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) begünstigt werden.
Die TRGS 900 ist ergänzt worden. Änderungen gab es in der Nummer 2.9. Dort wurden die Absätze 3, 5 und 9 neu gefasst außerdem wurde in Nummer 3 die Liste aktualisiert.
Die TRGS 910 ist geändert worden. Ergänzungen gab es in Anlage 1 in Tabelle 1 beim Eintrag Trichlorethen und in Tabelle 2 beim Eintrag Benzol.
Die TRGS 900 ist ergänzt worden. Änderungen in Nummer 1.1, Absatz 1 und bei Fußnote 4. In Nummer 3 Liste wurden die Einträge Aluminium, Pentadecafluoroctansäure und ihre anorganischen Salze, Tetrachlorethylen und Toluol geändert, der Eintrag Ethylenglykoldinitrat wurde gestrichen. In Nummer 4 Verzeichnis der CAS-Nummern wurde der Eintrag „628-96-6 Ethylenglykoldinitrat“ gestrichen und der Eintrag „7429-90-5 Aluminium“ hinzugefügt.
Die TRBS 2111 Teil 1 ist geändert worden.
Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen (ganz oder teilweise geschlossen und im Freien), in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z. B. Rapsölmethylester (RME, „Bio-Diesel“) eingesetzt werden.
Die TRBS 2121 Teil 4 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
Die TRBS 2121 Teil 1 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.