Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ wird wie folgt geändert und ergänzt.

Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ wird wie folgt geändert und ergänzt.
Die TRGS 723 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ wird wie folgt geändert und berichtigt.
Die TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ ist wie folgt geändert worden.
Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter ist berichtigt, geändert und ergänzt worden.
Die TRGS 721 konkretisiert die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Gemische und die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ ist berichtigt worden. In den Abschnitten 4.4.2, 4.5 und in den Literaturhinweisen sind einzelne Sätze neu gefasst worden.
Die Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesarbeitsministerium haben unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine verbindliche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erarbeitet. Diese konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz und orientiert sich am aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.
Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Diese TRGS soll den Arbeitgeber darin unterstützen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden.
Die TRBS1123 »Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen –Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß §15 Absatz1 BetrSichV“ ist berichtigt worden.