Die TRGS 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortbeweglichen Behältern“ ist berichtigt worden. Berichtigt wurden Nummer 7.2, „Erläuterungen zu Tabelle 2“, wo es jetzt heißt: „7 Oxidierende/brandfördernde Gefahrstoffe dürfen … … 2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterung,
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Die TRGS 509 „ Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ist berichtigt, geändert und ergänzt worden. In Nummer 9.7.1 Absatz 2 muss der letzte Klammerausdruck lauten „(Baustoff-klasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1)“.
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Die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ ist geändert und ergänzt worden. Die Änderungen und Ergänzungen wurden in Anlage 1 vorgenommen. Die detaillierten Änderungen und Ergänzungen finden Sie hier
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Die TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“ ist geändert und ergänzt worden. Die Änderungen und Ergänzungen wurden in Nummer 3 „Liste der biologischen Grenzwerte“ und Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“ vorgenommen. Die detaillierten Änderungen und Ergänzungen finden Sie hier
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Die TGRS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ ist geändert und ergänzt worden. Änderungen und Ergänzungen sind in Nummer 2.4.1., Nummer 2.7, Nummer 3 und Nummer 4 vorgenommen worden. Die detaillierten Änderungen und Ergänzungen finden Sie hier
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Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ (TRGS 509) ist zum 30. November 2015 berichtigt, geändert und ergänzt worden. Änderungen gab es in Nummer 9.7.1 Absatz 2 sowie in Anlage 2 bei Nummer 4.3.3 Absatz 1,
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Im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches ist § 65 Absatz 7 weggefallen. Absatz 7 besagte, dass Lebenspartner keinen Anspruch haben, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwenrente haben.
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