Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“ (TRGS 407) ist geändert und ergänzt worden. In Nummer 3.2.4 Absatz 4 Satz 5 heißt es nun „siehe dazu TRBS 3146/TRGS 746 Nummer 4.5.3.2“ statt „siehe dazu TRBS 3146/TRGS 726 Nummern 4.1.7.2 und 4.1.8.2 jeweils Absatz 6“.
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