Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) konkretisiert die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) insbesondere des Anhangs II. Sie legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen in Laboratorien für vier Schutzstufen fest.
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Die Technische Regel für Gefahrstoffe 727 wurde an einigen Stellen berichtigt.
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Die Technische Regel für Gefahrstoffe 725 wurde an einigen Stellen berichtigt.
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Diese TRGS gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatbarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen nach der Gefahrstoffverordnung.
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Die Anlage 1 der TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wurde geändert und ergänzt.
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Die TRBA „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ (BArbBl. 10/2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl.
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Ziel dieser AMR ist es, Fristen für die Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Aufnahme der Tätigkeit oder deren Beendigung (nachgehende Vorsorge) festzulegen. Zugleich sollen Hinweise gegeben werden, welche Kriterien abweichende Fristen für einen weiteren Vorsorgetermin begründen.
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Durch diese AMR sollen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Ausnahmen von der Veranlassung von Pflichtvorsorge bzw. dem Angebot von Angebotsvorsorge definiert werden (sogenannte Abschneidekriterien).
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Die TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ist geändert und ergänzt worden. In Nummer 2.4.1 Absatz 2 Satz 1 wurde die Passage „für ultrafeine Stäube 4 sowie“ einschließlich Fußnote 4 gestrichen. Die Nummerierung der folgenden Fußnoten wird entsprechend angepasst. In Nummer 3 „Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte“ und in Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“ wurden einige Einträge geändert und ergänzt.
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