Berichtigte TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“
Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (TRGS 910) gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung sowie Kategorie 1 oder 2 nach TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV (TRGS 906). Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte (gemäß § 2 Absatz 8 GefStoffV) eingehalten werden (§ 10 Absatz 2 GefStoffV). Für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar.
In der geänderten Fassung wurde eine Passage im Bekanntmachungstext geändert in: „… Ausgabe Februar 2014, GMBl 2014 S. 258-270 vom 02.04.2014 [Nr. 12], zuletzt geändert …“. In der neu gefassten Tabelle 1 (in Anlage 1) wurden ergänzt:
- beim Eintrag Benzol in der Spalte Akzeptanzkonzentration die Gewichtskonzentration 0,2 mg/m3,
- beim Eintrag Cadmium und Cd-Verbindungen in der Spalte Akzeptanzkonzentration/Gewichtskonzentration die Angabe „(A)“ und
- in der Spalte Toleranzkonzentration/Gewichtskonzentration die Angabe „(E)“ und beim Eintrag 2-Nitropropan mit EG-Nr. 201-209-1, CAS-Nr. 79-46-9, Akzeptanzkonzentration 0,05 ppm bzw. 180 μg/m³, Toleranzkonzentration 0,5 ppm bzw. 1800 μg/m³, ÜF 8, Bemerkung H und Monat/Jahr 09/2015.
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