Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln ist geändert worden.

Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln ist geändert worden.
Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 1111 Gefährdungsbeurteilung ist geändert worden.
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 BetrSichV) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen.
Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüftiefe für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 und nach §§ 15, 16 und 19 BetrSichV.
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit gilt für die Ermittlung und die Durchführung von Prüfungen zur Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1112 gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen für Beschäftigte bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Diese Arbeitsmedizinische Regel befasst sich mit der Impfung zum Schutz vor pneumokokkenbedingten Erkrankungen, die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) begünstigt werden.
Die TRGS 900 ist ergänzt worden. Änderungen gab es in der Nummer 2.9. Dort wurden die Absätze 3, 5 und 9 neu gefasst außerdem wurde in Nummer 3 die Liste aktualisiert.
Die TRGS 910 ist geändert worden. Ergänzungen gab es in Anlage 1 in Tabelle 1 beim Eintrag Trichlorethen und in Tabelle 2 beim Eintrag Benzol.