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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Geändert TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen

Mit der 8. Änderung wurde die Kennzeichnung „Z“ beim SARS-CoV-2 Virus ergänzt.

Geändert TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Der Absatz 1 im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ der TRBA wurde neu gefasst.

Geändert Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist an die epidemische Lage gekoppelt. Aus diesem Grund wird sie bis mindestens 24. November 2021 verlängert.

Neu Elektrogesetz 3

Zum kommenden Jahreswechsel treten weitreichende Änderungen in Kraft, die vor allem für Online-Markplatzbetreibern und den Lebensmitteleinzelhandel Auswirkungen haben werden.

Geändert TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen

Die TRBS 1203 ist großflächig überarbeitet worden.

Geändert TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Die TRBS 1201 ist großflächig überarbeitet worden.

Geändert TROS Laserstrahlung Teil „Allgemeines“

Die TROS Laserstrahlung ist geändert worden.

Geändert TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

Die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ ist geändert und ergänzt worden.

Geändert TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] für die Dauer den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, die durch nicht ausreichend impfpräventable respiratorische Viren – im Folgenden „pandemische Viren“ – verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse – insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.

Geändert TRBA 214 „Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen“

Diese TRBA gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen.

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