Geändert TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B | Regel-Recht aktuell Geändert TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B

Die TRGS 410 ist geändert worden.

In Abschnitt 4 Absatz 1 wird 1. Nummer 6 wie folgt gefasst:

  1. „6. Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden, es sei denn, es liegen für die Stoffe Akzeptanzkonzentrationen oder AGW vor und diese werden nicht überschritten. Liegen für in der TRGS 906 aufgeführte Stoffe oder Tätigkeiten spezifische TRGS vor, ist die Gefährdung anhand der spezifischen TRGS zu beurteilen,“
  2. in Nummer 7 das „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt,
  3. Nummer 8 gestrichen.

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