Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden.

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden.
Spaziergänge in der Mittagspause sind nicht unfallversichert. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Ein versicherter Wegeunfall liegt auch dann vor, wenn gewöhnlich ein vereinbarter Treffpunkt aufgesucht wird, um das Juweliergeschäft gemeinsam zu öffnen. Das hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.
Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein zusätzliches Elektrofahrzeug eine Überversorgung darstellt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung die Mobilität des Versicherten bereits anderweitig sichergestellt hat.
Treffen sich verschiedene Ressortleiter eines Unternehmens zu einer Wanderung, während der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Der Besuch des Oktoberfests mit Kollegen ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Wer den Weg von oder zur Arbeit unterbricht, riskiert seinen Unfallversicherung. Das zeigt ein Urteil des Sozialgericht Stuttgart.