Probearbeitstag ist gesetzlich unfallversichert
Der Kläger hatte sich um eine Stelle als Lkw-Fahrer beworben und sich nach einem Vorstellungsgespräch mit der Firma auf einen „Probearbeitstag“ geeinigt. Eine Vergütung sollte es dafür nicht geben. Der Kläger stürzte am dem Probearbeitstag von der Ladebordewand des Lkw und verletzte sich unter anderem, am Kopf. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da das Eigeninteresse des Klägers, die Arbeitsstelle zu bekommen, im Vordergrund gestanden habe. Dagegen legte der Kläger Rechtsmittel ein. Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich als Revision vor dem Bundessozialgericht.
Dieses entschied schließlich im Sinne des Klägers. Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.
Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.