Setzt ein Busfahrer seinen Bus als „Waffe“ gegen einen Fahrradfahrer ein, verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 28. September 2020 entschieden (Az.: L 17 U 626/16).

Setzt ein Busfahrer seinen Bus als „Waffe“ gegen einen Fahrradfahrer ein, verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 28. September 2020 entschieden (Az.: L 17 U 626/16).
Ein Gleissuizid vor den Augen eines Bahnmitarbeiters kann eine berufsbedingte posttraumatische Belastungsstörung auslösen, die unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Arbeitgeber dürfen festlegen, das Beschäftigte nur in den festgelegten Pausen rauchen dürfen. Solch eine Anordnung unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da sie das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten betrifft.
Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens ausreicht.
IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.
Ein Beschäftigter ist unfallversichert, wenn er ein Fahrrad, das sein Arbeitgeber für ihn im „JobRad-Modell“ geleast hat, außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstatt bringt.
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden.