Keine Mitbestimmung bei Rauchpausen
Ein Logistikunternehmen hatte seine Beschäöftigten dazu aufgefoprdert, eine anordnung zu unterzeichnen, dass das Rauchen nur in den Pausen und im Raucherbereich zulässig ist. Der Betriebsrat forderte seine Mitbestimmung ein, die ihm laut seiner Ansicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen würde. Denn: Regelungen zum Rauchen würden immer die Verhaltensordnung im Unternehmen betreffen und seien deshalb Mitbestimmungspflichtig.
Das Arbeitsgericht Schwerin gab dem Arbeitgeber Recht. Rauchen sei keine Arbeitsleistung und deshalb nur außerhalb der tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten zulässig, beschied das Gericht. Dagegen legte der Betriebsrat beim Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern Beschwerde ein. Es sei jahrelang betriebliche Übung, das die Beschäftigten bei technologisch bedingten Arbeitsunterbrechungen rauchen dürfen. Es sei deshalb nötig, eine neue Betriebsvereinbarung auszuhandeln.
Das Landesgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Anordnung, dass nur während der Pausen geraucht werden darf, verletzte nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die Anordnung betrifft ausschließlich das Arbeitsverhalten. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vom Rauchen verursachte Arbeitsunterbrechungen zu dulden, auch wenn nicht immer alle Mitarbeiter immer im vollen Umfang mit Arbeitsaufgaben betraut werden können. Während der festgelegten Arbeitszeiten besteht Arbeitspflicht, sofern nicht der Arbeitgeber von sich aus eine zusätzliche bezahlte oder unbezahlte Pause gestattet.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.2022, Az. 5 TaBV 12/21