Eine Tätigkeit als Bauhelfer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund stehen.

Eine Tätigkeit als Bauhelfer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund stehen.
Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen.
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Ein freiwillig versicherter Unternehmer hatte gegen die eingestellte Zahlung einer Erwerbsminderungsrente Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen aufschiebender Wirkung wurde die Rente bis zur endgültigen, für den Unternehmer negativen, Entscheidung weiterbezahlt. Gegen die Rückforderung dieser Zahlung klagte der Unternehmer und verlor (L 17 U 541/16).
Wer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung teilnimmt, unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass die Sportveranstaltung nur einmal jährlich stattfindet und auch für Studierende anderer Universitäten offen ist.
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Eine neue Beinprothese, die für mehr Beweglichkeit sorgt, erlaubt keine Herabsetzung der Verletztenrente. Das hat das Bundesozialgericht bestätigt.
Weicht ein Motorradfahrer einem Fahrradfahrer aus, um einen Zusammenstoß zu verhindern, kann das eine Rettungshandlung darstellen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Urteil vom 2.11.2016, Az.: S 17 U 955/14).
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Das Bayerische Landessozialgericht hat die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen wollte (L 2 U 430/15).
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Eine tätliche Auseinandersetzung im Zuge einer jahrelangen Nachbarschaftsstreitigkeit löst keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus, auch dann nicht, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: L 6 U 3639/16).Â
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Weicht ein Motorradfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Urteil vom 2.11.2016, Az.: S 17 U 955/14).
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