Ein Sturz kann ein Arbeitsunfall sein, auch wenn Gegenstände aus dem privaten Lebensbereich involviert sind

Ein Sturz kann ein Arbeitsunfall sein, auch wenn Gegenstände aus dem privaten Lebensbereich involviert sind
Das Düsseldorfer Sozialgericht erkannte einen Verkehrsunfall, der sich während eines Sonntagsspaziergang ereignete als Arbeitsunfall an.
Die Borrelieninfektion eines Forstwirts allein reicht nicht aus für eine Anerkennung als Berufskrankheit. Hierfür müssten neben der Infektion auch die typischen Symptome einer Borreliose im Vollbeweis vorliegen, hat das Bundessozialgericht entschieden.
Eine Tätigkeit als Bauhelfer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund stehen.
Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen.
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Ein freiwillig versicherter Unternehmer hatte gegen die eingestellte Zahlung einer Erwerbsminderungsrente Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen aufschiebender Wirkung wurde die Rente bis zur endgültigen, für den Unternehmer negativen, Entscheidung weiterbezahlt. Gegen die Rückforderung dieser Zahlung klagte der Unternehmer und verlor (L 17 U 541/16).
Wer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung teilnimmt, unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass die Sportveranstaltung nur einmal jährlich stattfindet und auch für Studierende anderer Universitäten offen ist.
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Eine neue Beinprothese, die für mehr Beweglichkeit sorgt, erlaubt keine Herabsetzung der Verletztenrente. Das hat das Bundesozialgericht bestätigt.
Weicht ein Motorradfahrer einem Fahrradfahrer aus, um einen Zusammenstoß zu verhindern, kann das eine Rettungshandlung darstellen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Urteil vom 2.11.2016, Az.: S 17 U 955/14).
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