Arbeitsunfall mit Kaffeetasse in der Hand | Regel-Recht aktuell Arbeitsunfall mit Kaffeetasse in der Hand – Regel-Recht aktuell
Rechtsprechung und Urteile

Arbeitsunfall mit Kaffeetasse in der Hand

Während einer morgendlichen Arbeitsbesprechung stürzte ein Mitarbeiter einer Maschinenfabrik mit seiner Kaffeetasse und zog sich dabei schwere Schnittverletzungen an der linken Hand zu, bei der auch Sehnen und Nerven verletzt wurden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, da Essen und Trinken dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien. Gegen diese Entscheidung legte der Mann zunächst Widerspruch ein und nachdem dieser abgelehnte wurde, klagte er vor dem Sozialgericht Dortmund.

Der Unfallhergang

Der Kläger nahm am Unfalltag gegen 6 Uhr morgens an einer Arbeitsbesprechung teil. Diese fand an einem Stehtisch statt. An dieser Besprechung nahmen neben dem Kläger noch sein Vorgesetzter und zwei Kollegen teil. Im Rahmen dieser Besprechung sei auch Kaffee getrunken worden. Sein Vorgesetzter wies ihn schließlich an, den Stehtisch freizuräumen und Arbeitspapiere zu holen. Der Kläger entfernte sich mit der Kaffeetasse in der Hand vom Stehtisch. Auf dem Weg zum Rollcontainer, in dem sich die Arbeitspapiere befanden, stürzte er und fiel in die zersprungene Tasse. Der Vorgesetzte und die beiden Kollegen bestätigten vor Gericht, dass der Kläger den Stehtisch auf Anweisung des Vorgesetzten verlassen habe und dass er die Kaffeetasse vom Tisch nehmen musste, um die zu holenden Arbeitsunterlagen dort ausbreiten zu können. Es habe sich deshalb bei dem Unfallhergang um eine Tätigkeit gehandelt, die einen Versicherungsschutz begründet. Die Berufsgenossenschaft blieb bei ihrer Auffassung, dass das Mitführen einer selbst benutzten Kaffeetasse eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und damit nicht versichert gewesen sei.

Das Urteil

Das Sozialgericht Dortmund gab dem Kläger Recht und verurteilte die Berufsgenossenschaft, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der sachliche Zusammenhang zwischen Unfall und der Verrichtung der Arbeit sei stets gegeben gewesen. Das Wegbringen der Kaffeetasse sei aus betrieblichem Interesse erfolgt. Dabei sei es unerheblich, ob hier Arbeitsmittel oder private Gegenstände weggeräumt würden: Ist der Unfall ohne eigenwirtschaftliches Interesse eingetreten, spiele es keine Rolle, ob am Unfallhergang ein Gegenstand beteiligt ist, der eigenwirtschaftlichen Zwecken dient. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil in einer Berufungsverhandlung.

Aktenzeichen L 10 U 453/17

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