Körperverletzung durch Arbeitskollegen kann Arbeitsunfall sein
Der Kläger und sein Kollege arbeiteten beide beim selben Unternehmen. Am Ende des Arbeitstages auf einer Baustelle fuhr der Kläger einen Firmentransporter, in dem noch mehrere Kollegen saßen. Die Bauarbeiter waren nach der Arbeit verschwitzt und es roch wohl ziemlich übel. Es kam zum Streit, ob die Fenster wegen der „besseren Luft“ geöffnet werden sollten oder ob sie aufgrund der Erkältungsgefahr besser geschlossen bleiben und wer dies zu entscheiden habe. Der Beklagte öffnete mehrmals ein Fenster und schloss es anschließend wieder. Im Streit mit den seinen Kollegen fielen auch gegenseitige Beleidigungen.
Streit endet mit Körperverletzungen
Der Kläger setzte den Beklagten schließlich zu Hause ab. Der Beklagte öffnete die Beifahrertüren, schloss sie nach dem Aussteigen aber nicht. Daraufhin stieg der Kläger aus, um die Türen zu schließen. Der Beklagte griff den Kläger an, schlug ihn zu Boden und trat danach mit seinem Stahlkappenschuh auf den Kopf des am Boden liegenden Klägers ein. Dieser erlitt eine Schädelprellung und Hautabschürfungen am Außenknöchel und Daumen rechts. Das Amtsgericht Göppingen verurteilte den Beklagten  später wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab
Der Kläger meldete die Körperverletzung außerdem als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte das ab. Der Streit sei nicht aus betrieblichen, sondern aus persönlichen und kulturellen Gründen eskaliert. Das Sozialgericht Ulm folgte dieser Begründung in ihrem Urteil.
Direkter Nachhauseweg ist versichert
Das Landessozialgericht schließlich wertete den Streit anders und gab dem Kläger Recht. Der direkte Nachhauseweg stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und dieser Schutz sei im vorliegenden Fall nicht unterbrochen worden. Das versicherte Zurücklegen des Nachhausewegs und der daraus entbrannte Streit, ob dieser mit offenen oder geschlossenen Fenstern zurückgelegt wird, sei die maßgebliche Ursache für den Streit gewesen. Auch das Verlassen des Autos sei notwendig gewesen, um die offene Tür wieder zu schließen und den weiteren Heimweg zurücklegen zu können.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017  – L 1 U 1277/17 –