Diese Richtlinie gilt für die Erkundung und Bewertung von Asbest in baulichen und technischen Anlagen bei Betrieb, Baumaßnahmen, Abbruch und Wertermittlung. Diese Richtlinie gilt nicht für Erdbauwerke, Deponien und kontaminierte Böden.

Diese Richtlinie gilt für die Erkundung und Bewertung von Asbest in baulichen und technischen Anlagen bei Betrieb, Baumaßnahmen, Abbruch und Wertermittlung. Diese Richtlinie gilt nicht für Erdbauwerke, Deponien und kontaminierte Böden.
Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Wo die Grenze zur üblichen Vereinsarbeit verläuft, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Dieses Dokument ist dafür vorgesehen EN ISO 13688:2013 zu ändern. EN ISO 13688:2013 legt allgemeine Leistungsanforderungen an die Ergonomie, die Unschädlichkeit, die Größenbezeichnung, die Alterung, die Verträglichkeit und die Kennzeichnung von Schutzkleidung sowie an die Informationen, die der Hersteller mit der Schutzkleidung mitliefern muss, fest.
Werden physisch zu hohe Belastungen nicht rechtzeitig erkannt und Beschäftigte erkranken im Laufe ihres Arbeitslebens als Folge dieser Belastungen, sind die Kosten für eine nachträgliche Umgestaltung von Arbeitsplätzen im Unternehmen in der Regel wesentlich höher als der Mehraufwand für von Anfang an menschengerecht geplante und gestaltete Arbeitsplätze.
Die Informationsschrift gibt Tipps für Beschäftigte zu verhaltenspräventiven Maßnahmen während und außerhalb der Arbeitszeit. Es werden Strategien im Umgang mit Schlaf, Ernährung, Bewegung, Stress und Suchtmitteln sowie Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Diese TRBA gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).
Die in dieser TRBA unter Punkt 3.4 aufgeführten Einstufungen von Pilzen beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) sowie weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft.
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Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu folgenden Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Gemische auf ein unbedenkliches Maß beschränken
Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge des Wirksamwerdens von Zündquellen. Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV.
Diese TRGS gilt für Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV.
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Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden.
Dieses Dokument beschreibt allgemein formulierte Prinzipien für die Interaktion zwischen einem Benutzer und einem System, das heißt unabhängig von Nutzungssituationen, Anwendung, Umwelt oder Technologie. Dieses Dokument bietet einen Rahmen für die Anwendung dieser Interaktionsprinzipien und der allgemeinen Gestaltungsempfehlungen.