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Beiträge aus 2017

Neu TRLV Lärm Teil „Allgemeines“

Die TRLV Lärm beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Die TRLV Lärm konkretisiert weiterhin die Messung und die Bewertung von Lärm und die Lärmschutz- und Lärmminderungsmaß- nahmen bei Gefährdungen durch Lärm nach LärmVibrationsArbSchV.

Neu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein. Nummer 3 dieser TRGS beschreibt die Verantwortung und Organisation bei der Gefährdungsbeurteilung,

Kein Versicherungsschutz bei eigenwirtschaftlichem Handeln

Eine Tätigkeit als Bauhelfer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund stehen.

Neu AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Geändert DIN EN 13832-1:2017-08 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien – Teil 1: Terminologie und Prüfmethoden; Deutsche und Englische Fassung prEN 13832-1:2017

Dieser europäische Norm-Entwurf legt Prüfverfahren für die Bestimmung der Beständigkeit von Schuhen gegenüber ausgewählten Chemikalien unter den folgenden Kontaktarten fest: Spritzer, Degradation und Permeation. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 075-04-01 AA „Fuß- und Beinschutz“ im DIN-Normenausschuss Persönliche Schutzausrüstung (NPS).

Geändert DIN EN 148-1:2017-08 Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 1: Rundgewindeanschluss; Deutsche und Englische Fassung prEN 148-1:2017

Der Einsatz von Atemschutz ist erforderlich, sobald durch Schadstoffe ein bestimmter Grenzwert überschritten wird. Der Grenzwert wird als MAK (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) bezeichnet. Der Atemschutz mit Atemfiltern wirkt abhängig von der Umgebungsluft, wobei die Einatemluft einen Sauerstoffgehalt von mindestens 17 Volumenprozenten aufweisen muss.

Geändert DIN EN 143 Atemschutzgeräte – Partikelfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche und Englische Fassung prEN 143:2017

Dieses Dokument spezifiziert Partikelfilter zur Verwendung als austauschbare Bestandteile von Atemschutzgeräten ohne Luftversorgung mit der Ausnahme von Fluchtgeräten und filtrierenden Atemanschlüssen. Laborprüfungen sind enthalten, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen feststellen zu können. Einige Filter, die diesem Dokument entsprechen, können auch für die Verwendung mit anderen Typen von Atemschutzgeräten und/oder Fluchtgeräten geeignet sein.

Neu 4. BImSchV „Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)“

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Nun ist sie neugefasst worden.

Detailliertere Informationen finden Sie hier

Geändert AMR 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 ArbMedVV und der Arzt oder die Ärztin seine oder Ihre Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt.

Geändert ASR A4.4 „Unterkünfte“

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Unterkünften für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 und Punkt 4.4 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Unterkünften im Bereich von Arbeitsstätten.

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