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Beiträge aus 2017

Neu VDI-Richtlinie: VDI 2263 Blatt 6.1 Staubbrände und Staubexplosionen – Gefahren – Beurteilung – Schutzmaßnahmen – Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen – Beispiele

Die Richtlinie findet Anwendung auf Maßnahmen des Explosionsschutzes bei Entstaubungsanlagen, in denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung brennbare Staub-Luft-Gemische, Dampf-Luft-Gemische oder hybride Gemische vorhanden sind oder entstehen können. Die Richtlinie gibt praktische Hinweise und Lösungsansätze für Schutzmaßnahmen in Ergänzung zur Richtlinie VDI 2263 Blatt 6,

Geändert ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche, Bereitschaftsräume sowie an Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter nach Anhang 4.2 und 5.2 Abs. 1 b) und c) der Arbeitsstättenverordnung.

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten,

Geändert ASR A4.1 „Sanitärräume“

Diese ASR konkretisiert die in § 3a Absatz 1 und § 4 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung sowie die insbesondere in den Punkten 4.1 und 5.2 Absatz 1 a), d) und f) des Anhanges genannten Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Waschgelegenheiten für Arbeitsstätten.

Neu VDI 2263 Blatt 6 Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen

In Entstaubungsanlagen werden in vielen Fällen brennbare oder zersetzungsfähige Produkte verarbeitet. Je nach verwendetem Produkt und Art des Verfahrens können Brände und/oder Explosionen durch Entzündung von Staub/Luft-Gemischen oder hybriden Gemischen sowie durch Zersetzungsreaktionen entstehen. Die neue erschienene Richtlinie VDI 2263 Blatt 6 beschreibt den Stand der Technik im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs.

Geändert ASR A3.5 „Raumtemperatur“

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in § 3 Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.5 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Diese Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.

Geändert ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere in den Punkten 2.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 3 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Neu DIN VDE V 0826-2:2017-08; VDE V 0826-2:2017-08 Überwachungsanlagen – Teil 2: Brandwarnanlagen (BWA) für Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten, Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Projektierung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung

Diese Vornorm legt die Anforderungen für den Aufbau und Betrieb von Systemen zur Branderkennung und örtlichen Warnung von Personen fest. Die örtliche Warnung erfolgt durch Alarmierungseinrichtungen. Die Auslösung der Warnsignale kann durch automatische Melder oder Handfeuermelder erfolgen. Anlagen, die bauaufsichtlich oder von anderen Genehmigungsstellen gefordert werden,

Neu DIN VDE 0108-200:2017-08; VDE 0108-200:2017-08 Elektrisch betriebene optische Sicherheitsleitsysteme

Dieser Norm-Entwurf enthält Anforderungen an ein ergänzend zur Sicherheitsbeleuchtung installiertes elektrisch betriebenes optisches Sicherheitsleitsystem in Bezug auf Kennzeichnung, Markierung und Ausleuchtung von Fluchtwegen in Arbeitsstätten oder in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen. Die Notwendigkeit zum Einsatz eines zusätzlichen elektrisch betriebenen optischen Sicherheitsleitsystems ergibt sich aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen.

Geändert ASR A1.6 „ Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fenstern, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere in den Punkten 1.5 Abs. 3 und 1.6 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Diese ASR gilt für das Einrichten und das Betreiben von Fenstern,

Geändert ASR A1.5/1,2 „Fußböden“

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge der BGR/GUV-R 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

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