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Beiträge aus 2016

Neu DIN 4548 Betriebs- und Werkstattschränke aus Stahl – Bauformen, Funktions- und Sicherheitsanforderungen, Prüfungen, Bewertung

Diese Norm gilt für in Betrieben allgemein übliche Schränke aus Stahlblech mit Schiebetüren, Flügeltüren, Einschwenktüren, Rollläden, Falttüren und deren unmittelbares Zubehör. Diese Schränke werden im Lager-, Werkstatt- und Archivbereich verwendet und bestehen aus Schrankgehäuse, Fronten (z. B. Türen, Rollläden), Inneneinrichtungen (z.

Neu DIN EN ISO 14122-2 Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO 14122-2:2016); Deutsche Fassung EN ISO 14122-2:2016

Diese Norm gilt für alle Maschinen (stationäre und mobile), für die orstfeste Zugänge erforderlich sind. Diese Norm gilt für Arbeitsbühnen und Laufstege, die Bestandteil einer Maschine sind. Diese Norm kann auch für Arbeitsbühnen und Laufstege angewendet werden, die Teil des Gebäudes sind,

Entwurf DIN 4556 Büromöbel – Fußstützen für den Büroarbeitsplatz – Anforderungen und Prüfverfahren

Diese Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren an Fußstützen für die Verwendung in sitzender Körperhaltung am Büro-/Bildschirmarbeitsplatz fest.

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Berichtigte TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe  „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (TRGS 910) gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung sowie Kategorie 1 oder 2 nach TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nr.

Neu DIN EN ISO 14122-3 Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer (ISO 14122-3:2016); Deutsche Fassung EN ISO 14122-3:2016

Diese Norm gilt für alle Maschinen (stationäre und mobile), für die ortsfeste Zugänge erforderlich sind. Diese Norm gilt für Treppen, Treppenleitern und Geländer, die Bestandteil einer Maschine sind. Diese Norm kann auch für Treppen, Treppenleitern und Geländer angewendet werden, die Teil des Gebäudes sind,

Geänderte TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ (TRBA 460) gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Biostoffverordnung. In der geänderten Fassung wurde in Nummer 3.5 die Liste um Aspergillus tubingensis ergänzt.

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Geändert TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“

In der Technische Regel für Gefahrstoffe „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ (TRGS 420) ist der Anhang „Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren“ geändert und ergänzt worden.

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Neu DIN 12980 Laboreinrichtungen – Sicherheitswerkbänke und Isolatoren für Zytostatika und sonstige CMR-Arzneimittel

Die Norm legt Sicherheitsanforderungen und deren Prüfung für Sicherheitswerkbänke für Zytostatika (SfZ) und Isolatoren für Zytostatika (IfZ) fest. Die Sicherheitswerkbänke und Isolatoren werden in Apotheken, Krankenhäusern und Pharmalaboratorien für die aseptische Zubereitung von applikationsfertigen Zytostatika und anderen CMR-Arzneimitteln benutzt. Hierbei müssen der Personen- und Produktschutz gewährleistet sein.

Entwurf DIN 14600-1 Warnsignale – Teil 1: Akustische Warn- und Hinweissignale

In diesem Dokument werden die Anforderungen, insbesondere die akustischen Parameter für ein einheitliches akustisches Warn- und Hinweissignal für den Katastrophenfall und andere erhebliche Gefahren für die Bevölkerung zur Verwendung zum Beispiel in Rauchwarnmeldern festgelegt. Dieses Warn- und Hinweissignal dient als Aufmerksamkeitssignal und zur Aufforderung,

Arbeitnehmer muss beweisen, dass ein Arbeitsunfall und kein (erneuter) Suizidversuch vorliegt

Wer in der Vergangenheit einen Suizidversuch unternommen hat, kann bei einem Arbeitsunfall die Beweislast tragen, dass kein erneuter Selbsttötungsversuch vorliegt.

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