Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 1111 Gefährdungsbeurteilung ist geändert worden.

Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 1111 Gefährdungsbeurteilung ist geändert worden.
In dieser DGUV Information 203-093 werden Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung betrachtet, bei denen die Laserstrahlung während des Betriebes zumindest teilweise offen und zugänglich ist. Handgeführt und handpositioniert werden hierbei entweder das Werkstück, ein Laserbearbeitungskopf oder ein Laserhandgerät. Damit sind Schädigungen der Augen und der Haut durch die Laserstrahlung möglich. Diese DGUV Information unterstützt Arbeitgeber und Fachkundige gemäß Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) bzw. Technische Regeln Laserstrahlung (TROS Laserstrahlung) bei der Gefährdungsbeurteilung an Arbeitsplätzen mit den oben genannten Lasern.
Die in den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach Gefahrstoffverordnung beschriebenen Verfahren, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind vorrangig auf die Gefahrstoffverordnung gerichtet. Die Arbeitsstätte und die Verwendung von Arbeitsmitteln sind in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) [4] und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) [5] gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in Absprache mit dem zuständigen Betriebsarzt oder der Betriebsärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festzulegen.
Die aktualisierte DGUV Information 207-018 „Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben“ enthält Hinweise, der Betreiberinnen und Betreiber von Bäderbetrieben bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt. Durch die Zusammenstellung von tätigkeitstypischen Gefährdungen wird die Ermittlung der Gefährdungen vor Ort im Unternehmen erleichtert.
Die in diesem DGUV Grundsatz 313-003 dargestellten Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen stellen Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger dar. Durch diesen Grundsatz wird nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht auch auf andere Art und Weise vermittelt werden kann.
Diese Broschüre soll Ihnen kurze, praxisnahe und verständliche Antworten auf Fragen geben, die im Zusammenhang mit Schweißarbeiten und den entstehenden Schweißrauchen häufig gestellt werden.
In der Änderung vom 3. Juli 2018 wurde die TRBA 400 um Nummer 6 „Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ und Anlage 6 „Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ ergänzt.
Diese Technische Regel soll den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unterstützen. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei muss die Sicherheit der Beschäftigten auch im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels gewährleistet werden. Hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne § 2 Absatz 13 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung auch den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich (z. B. Besucher, Kunden, Patienten) berücksichtigen.
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Der DGUV Grundsatz 309-013 legt Inhalt und Dauer der Ausbildung zur Erlangung der Fachkunde nach ​§ 5 der L​ärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung f​ür:
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