Die  DGUV Information 213-505 „Verfahren zur Bestimmung von sechswertigem Chrom“, bisher BGI 505-5, ist geändert worden. Die Änderungen sind redaktioneller Natur.

Die  DGUV Information 213-505 „Verfahren zur Bestimmung von sechswertigem Chrom“, bisher BGI 505-5, ist geändert worden. Die Änderungen sind redaktioneller Natur.
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmensleitungen und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Die vorliegende Schrift will allen Lehrkräften, die mit ihren Schülerinnen und Schülern über richtiges Verhalten im Alarmfall sprechen, Hinweise und Ratschläge geben.
Die DGUV Information „Türen und Tore“ richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technische Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
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Ein Kran muss t​äglich vor Arbeitsbeginn auf den sicheren Zustand hin gepr​üft werden. Ebenso sind M​ängel und notwendige Reparaturen am Kran zu dokumentieren. Dieses Kran-Kontrollbuch dient der Dokumentation der durchgef​ührten Prüfungen durch den Kranf​ührer und die Kranf​ührerin. Ebenfalls wird die Feststellung von Mängeln sowie deren Abstellung dokumentiert.​
Detailliertere Informationen finden Sie hier
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Täglich werden in Speditionen und in Betrieben des Öffentlichen Dienstes Stoffe und Güter in Gebinden umgeschlagen. Dabei finden zahlreiche Transporte von Gebinden statt, mit denen gefährliche Stoffe bereitgestellt oder zu Entsorgungsstellen gebracht werden. Dabei sind Beschädigungen von Gebinden nicht auszuschließen,
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Das Heben und Tragen schwerer Lasten ist mit einer Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten verbunden und stellt insbesondere ein Risiko für die Entstehung von Rückenerkrankungen dar. Daher muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung diese Belastungen ermitteln, bewerten und ggf. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung ergreifen.
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