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DGUV Grundsätze

Geändert DGUV Grundsatz 309-006 Prüfbuch für den Kran

Um die ordnungsgemäße Durchführung wiederkehrenden Prüfungen von Kranen zu gewährleisten, wird der Herstellfirma empfohlen, ein Prüfbuch zu führen. Der Grundsatz 309-006 „Prüfbuch für den Kran“ beschreibt die Inhalte sowie die Form eines Kranprüfbuchs.

Aktualisierungen zur letzten Ausgabe Februar 2012:

  • Redaktionelle Ãœberarbeitung
  • Aktualisierung der Bezeichnungen der zitierten Vorschriften
  • Ergänzung der Laufzeitklassen nach FEM

Voraussichtlich bestellbar ab Ende Juli 2023.

Geändert DGUV Grundsatz 314-003 – Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen ist eine wichtige Voraussetzung für die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel. Alterung und Verschleiß sowie Beschädigungen und Defekte müssen deshalb rechtzeitig erkannt werden. Aus diesem Grund fordert § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“ und sinngemäß § 14 Abs.

Geändert DGUV Grundsatz 308-001 Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

Der DGUV Grundsatz beschreibt die wesentlichen  Anforderungen an Bedienpersonen für FFZ, die Anforderungen an Qualifizierende und die Inhalte der Qualifizierung.

Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Februar 2023.

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Geändert DGUV Grundsatz 309-010 Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach §5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Dieser Grundsatz ist Maßstab für die Auswahl, die Ausbildung und die Beauftragung von Personen zur Durchführung von Lärmmessungen und Gefährdungsbeurteilungen nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.

Neu DGUV Grundsatz 308-009 Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite“ als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen im Geltungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite“.

Neu DGUV Grundsatz 315-412 Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze – Anforderungen an Beratende für Büro- und Objekteinrichtung

Büroplanung und -gestaltung ist eine anspruchsvolle und komplexe Aufgabe. Viele Wissensgebiete sind gefordert, um den technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie den Bedürfnissen der im Büro Arbeitenden gerecht zu werden.

Neu DGUV Grundsatz 315-411 Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze – Anforderung an Produkte

Die Bedeutung des Büros als Arbeitsort ist in den letzten Jahren gewachsen und nimmt weiterhin stetig zu. Die Gesundheit der Beschäftigten und die Produktivität von Unternehmen wird dabei von den Arbeitsbedingungen im Büro beeinflusst.

Geändert DGUV Grundsatz 313-002 Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004

Der DGUV Grundsatz 313-002 beschreibt die möglichen Inhalte und Modalitäten der Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach der DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“ dargestellt.

Geändert DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen

Der DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen ist geändert worden.

Geändert DGUV Grundsatz 301-004 Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen

Für die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen), Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ nur fachkundiges Personal einsetzen.

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