Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind in Verbindung mit § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) alle Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und die so zu Gefährdungen der Versicherten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Diese Forderung wird in § 11 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ konkretisiert.