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Die Regel richtet sich an Unternehmer, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmer und Künstler. Sie gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern, Musikern, Tänzern, Artisten, Stuntleuten, Schülern, ehrenamtlich Tätigen und Amateuren durchgeführt werden.
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