Die Inhalte sind in aktualisierter Form in weitere durch das Sachgebiet herausgebrachte Veröffentlichungen eingeflossen.

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Die überarbeiteten Inhalte werden voraussichtlich bis Ende 2019 auf der Homepage des Sachgebiets „Verkehrssicherheit in Bildungseinrichtungen“ (Webcode: d139374) veröffentlicht.
Bis Mitte 2019 wird eine aktualisierte Version veröffentlicht.
Diese DGUV Regel ist zurückgezogen worden
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Arbeiten, die mit Motorsägen ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, darf der Unternehmer nur Personen für Arbeiten mit der Motorsäge einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.
Die in den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach Gefahrstoffverordnung beschriebenen Verfahren, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind vorrangig auf die Gefahrstoffverordnung gerichtet. Die Arbeitsstätte und die Verwendung von Arbeitsmitteln sind in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) [4] und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) [5] gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in Absprache mit dem zuständigen Betriebsarzt oder der Betriebsärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festzulegen.
In der Fertigung und Instandhaltung spielen Gasschweißen und die damit verwandten Verfahren wie Brennschneiden, Flammlöten, Flammrichten und Flammwärmen eine große Rolle. Trotz des hohen Standes der Gerätetechnik gibt es bei diesen Verfahren noch hohe Gefährdungspotenziale. Es kann zum Umfallen der Gasflasche, zum Flammenrückschlag, zum Platzen eines Schlauchs, zu Vergiftungen, zu Blendungen, zum Brand, zu einer Verpuffung oder auch zu einer Explosion kommen.