Die DGUV Branchenregel Küchenbetriebe wurde unter der Federführung des Sachgebietes Gastgewerbe im Fachbereich Nahrungsmittel erstellt. Sie ersetzt die DGUV Regel 110-002 „Arbeiten in Küchenbetrieben“.

Die DGUV Branchenregel Küchenbetriebe wurde unter der Federführung des Sachgebietes Gastgewerbe im Fachbereich Nahrungsmittel erstellt. Sie ersetzt die DGUV Regel 110-002 „Arbeiten in Küchenbetrieben“.
Die DGUV Regel 109-606 „Branche Tischler- und Schreinerhandwerk“ hilft staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen in der Branche konkret anzuwenden. Sie enthält ebenso zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz im Betrieb und unterstützt damit die Unternehmerin oder den Unternehmer bei der Beurteilung der Gefährdungen sowie bei der Entwicklung vom Maßnahmen, welche diese Gefährdungen minimieren. Insbesondere werden in dieser Regel wichtige Hinweise und Maßnahmen zur sicheren Benutzung einer Vielzahl von Maschinen und Anlagen in der Branche dargestellt.
Die DGUV Regel 108-602 „Branche Schrotthandel“ bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Aufbereitung von Schrott. In der Branchenregel werden für die einzelnen speziellen Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten im Schrotthandel und der Autoverwertung Gefährdungen und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung aufgezeigt.
Die Inhalte dieser DGUV Information werden mittlerweile durch die im Jahr 2018 überarbeitete DGUV Information 213-079 „Tätigkeiten mit Ge-fahrstoffen – Informationen für Beschäftigte“ abgedeckt.
Die Unfallverhütungsvorschrift wurde außer Kraft gesetzt, weil die Regelungsinhalte inzwischen vollständig in Branchenregeln der Berufsgenossenschaften und im staatlichen Recht enthalten sind.
Die DGUV Information Holzstaub kann als Praxishilfe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Ihr Aufbau entspricht den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 „Holzstaub“ in Bezug auf die Informationsermittlung über Gefährdungen durch Holzstaub, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle.
Die TRBS 2111 Teil 1 ist geändert worden.
Die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ist geändert worden. Die bestehende Richtlinie wird um einen Artikel 13a „Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern“ ergänzt, außerdem gibt es Änderungen im Anhang I und III. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Änderungen national umzusetzen.