Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen.
Ausgabe: Oktober 2022
GMBl 2022, S. 895-926 [Nr. 40] (vom 18.11.2022)
Detailliertere Informationen erhalten Sie hier
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Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen.
Ausgabe: Oktober 2022
GMBl 2022, S. 895-926 [Nr. 40] (vom 18.11.2022)
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Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z. B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos). Belastete Althölzer,
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Die TRGS 505 „Blei ist geändert worden.
In der TRGS 509 sind die Anhänge 1 bis 4 geändert worden.
Die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen” ist geändert worden.
Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte” ist geändert worden.
Die TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ ist geändert worden.
Grundlage für diese TRGS sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)1 in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur2.
Die TRGS 410 ist geändert worden.
Die TRGS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen ist umfangreich geändert worden.