Die Technische Regel für Gefahrstoffe 725 wurde an einigen Stellen berichtigt.
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Die Technische Regel für Gefahrstoffe 725 wurde an einigen Stellen berichtigt.
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Diese TRGS gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatbarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen nach der Gefahrstoffverordnung.
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Die Anlage 1 der TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wurde geändert und ergänzt.
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Die TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ist geändert und ergänzt worden. In Nummer 2.4.1 Absatz 2 Satz 1 wurde die Passage „für ultrafeine Stäube 4 sowie“ einschließlich Fußnote 4 gestrichen. Die Nummerierung der folgenden Fußnoten wird entsprechend angepasst. In Nummer 3 „Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte“ und in Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“ wurden einige Einträge geändert und ergänzt.
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Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B *) Hinweis zu Anpassungen:
– Die Texte wurden weiter an die CLP-VO und GefStoffV angepasst.
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Die TRGS 745/TRBS 3145 ist neugefasst worden. Sie soll helfen, Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern zu vermeiden. Die TRGS 745/TRBS 2135 gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie gilt jedoch nicht für das Lagern von Gasen,
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Die TRGS 407 ist neugefasst worden. Sie gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken sowie für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie beschreibt in Ergänzung zu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen.
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Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren. Die TRGS findet sinngemäß auch Anwendung auf die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren explosionsfähiger Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen oder mit anderen Reaktionspartnern als Luft sowie in anderen reaktionsfähigen Systemen.
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Die TRGS konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mess-, Steuer-, und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen) als Teil der in TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 bis und TRBS 2152 Teil 4 genannten Maßnahmen. Die TRGS 725 gilt für mechanische, pneumatische, hydraulische,
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Die TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ ist geändert und ergänzt worden. Für die aktualisierte Fassung wurden in der Vorbemerkung die Sätze 2, 4 und 5 neugefasst sowie Nummer 6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge.
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