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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert und ergänzt TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die Technische Regel wurde geändert und ergänzt. Neu aufgenommen wurde, dass sie nicht mehr gilt für die Bereiche konventioneller Tunnelbau und geschlossene Arbeitsbereiche Bau bis 31. Oktober 2017, sowie für den Bereich Bergbau bis 31. Oktober 2021. Ergänzt wurde außerdem die Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte.

Berichtigte TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ (TRGS 504) gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatembarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann (siehe dazu Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung,

Berichtigte TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe  „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (TRGS 910) gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung sowie Kategorie 1 oder 2 nach TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nr.

Geändert TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“

In der Technische Regel für Gefahrstoffe „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ (TRGS 420) ist der Anhang „Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren“ geändert und ergänzt worden.

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Geändert TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“ (TRGS 407) ist geändert und ergänzt worden. In Nummer 3.2.4 Absatz 4 Satz 5 heißt es nun „siehe dazu TRBS 3146/TRGS 746 Nummer 4.5.3.2“ statt „siehe dazu TRBS 3146/TRGS 726 Nummern 4.1.7.2 und 4.1.8.2 jeweils Absatz 6“.

Neu TRGS 746 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ (TRGS 746) gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.

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Berichtigt TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 727 wurde an einigen Stellen berichtigt.

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Berichtigt TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 725 wurde an einigen Stellen berichtigt.

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Neu TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub

Diese TRGS gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatbarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen nach der Gefahrstoffverordnung.

Geändert TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Die Anlage 1 der TRGS 910  Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wurde geändert und ergänzt.

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