Die TRBS 1203 ist großflächig überarbeitet worden.

Die TRBS 1203 ist großflächig überarbeitet worden.
Die TRBS 1123 „Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit“ ist geändert worden.
Die TRBS 1115 „Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ ist berichtigt worden.
Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe und Gemische(im Folgenden als Gefahrstoff bezeichnet), die gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können.
Die TRBS1123 »Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen –Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß §15 Absatz1 BetrSichV“ ist berichtigt worden.
Die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ verweist auf rechtliche Grundlagen und Anforderungen aus der DIN EN 15 635.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 ist geändert worden. Die Nummer 6.4 wird gestrichen und erhält den Wortlaut „6.4 (weggefallen)“.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1211 ist geändert worden. Im Anhang„Empfehlungen gemäß §21 Absatz6 Nummer2 der Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV) –Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht“ wird in Nummer3 Absatz3 Satz2 geändert.
An der TRGS 519 sind vielfältige Änderungen vorgenommen worden.
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person entsprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV.