Technische Regel für Betriebssicherheit
Ausgabe: März 2018
GMBl 2018 S. 401 [Nr. 22] (09.05.2018)
zuletzt geändert: GMBl 2024 S. 874 [Nr. 41/42] (04.11.2024)
Detailliertere Informationen erhalten Sie hier
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Technische Regel für Betriebssicherheit
Ausgabe: März 2018
GMBl 2018 S. 401 [Nr. 22] (09.05.2018)
zuletzt geändert: GMBl 2024 S. 874 [Nr. 41/42] (04.11.2024)
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TRBS 3151/TRGS 751 – Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen
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Technische Regel für Betriebssicherheit
Ausgabe: März 2010
GMBl 2010 S. 615 [Nr. 29] (12.05.2010)
Änderung: GMBl 2024 S. 28 [Nr. 2] (06.02.2024)
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Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
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Vom 24. November 2022
(GMBl. Nr. 25 vom 22.03.2023Â S. 532)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
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Vom 24. November 2022
(GMBl. Nr. 25 vom 22.03.2023 S. 522)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw.
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Die TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck“ ist großflächig geändert und überarbeitet worden.
Die TRBS 1201 Teil 4 ist grundlegend geändert.
Die TRBS 1201 Teil 1 ist geändert worden.
Die TRBS 1122 „Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen – Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV“ ist geändert worden