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Geändert ASR A1.8 Verkehrswege

Im Juni 2016 wurden in der ASR formale Änderungen vorgenommen (GMBl 2016, S. 442). Diese ASR A1.8 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Neu TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe

Die TRBA „Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe“ konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

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Neu TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B *) Hinweis zu Anpassungen:
– Die Texte wurden weiter an die CLP-VO und GefStoffV angepasst.

Neugefasste TRGS 745/TRBS 3145 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“

Die TRGS 745/TRBS 3145 ist neugefasst worden. Sie soll helfen, Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern zu vermeiden. Die TRGS 745/TRBS 2135 gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie gilt jedoch nicht für das Lagern von Gasen,

Neugefasste TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“

Die TRGS 407 ist neugefasst worden. Sie gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken sowie für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie beschreibt in Ergänzung zu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen.

Neu TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“

Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren. Die TRGS findet sinngemäß auch Anwendung auf die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren explosionsfähiger Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen oder mit anderen Reaktionspartnern als Luft sowie in anderen reaktionsfähigen Systemen.

Neu TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“

Die TRGS konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mess-, Steuer-, und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen) als Teil der in TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 bis und TRBS 2152 Teil 4 genannten Maßnahmen. Die TRGS 725 gilt für mechanische, pneumatische, hydraulische,

Geändert AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ überarbeitet

Die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ ist geändert worden. In Nummer 3.1 wurde die Angabe „FFP 1 oder 2“ durch die Angabe „FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)“ ersetzt und in Nummer 3.2 die Angabe „und partikelfiltrierende Halbmasken FFP 3“ gestrichen.

Geänderte TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“

Die TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ ist geändert und ergänzt worden. Für die aktualisierte Fassung wurden in der Vorbemerkung die Sätze 2, 4 und 5 neugefasst sowie Nummer 6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge.

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Geänderte TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“

Die TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ ist geändert und ergänzt worden. Für die aktualisierte Fassung wurden in der Vorbemerkung der TRGS die Sätze 2, 4 und 5 geändert. Zudem wurden Nummer 3.2.1 Absatz 1 Nr. 3 und Nummer 8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge neugefasst und Anlage 4 gestrichen.

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