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Geändert TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden oder Tiere medizinisch untersucht,

Neu TRGS 746 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ (TRGS 746) gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.

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Geändert TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ (TRGS 402) ist umfangreich geändert worden. Die detaillierten Änderungen finden Sie hier

Detaillierte Informationen zur TRGS 402 finden Sie hier

Geändert TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) konkretisiert die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) insbesondere des Anhangs II. Sie legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen in Laboratorien für vier Schutzstufen fest.

Berichtigt TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 727 wurde an einigen Stellen berichtigt.

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Berichtigt TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 725 wurde an einigen Stellen berichtigt.

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Neu TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub

Diese TRGS gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatbarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen nach der Gefahrstoffverordnung.

Geändert TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Die Anlage 1 der TRGS 910  Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wurde geändert und ergänzt.

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Neu TBRA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

Die TRBA „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ (BArbBl. 10/2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl.

Geändert AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge

Ziel dieser AMR ist es, Fristen für die Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Aufnahme der Tätigkeit oder deren Beendigung (nachgehende Vorsorge) festzulegen. Zugleich sollen Hinweise gegeben werden, welche Kriterien abweichende Fristen für einen weiteren Vorsorgetermin begründen.

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