Die TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist geändert und ergänzt worden. In Anlage 1 Nummer 1 wurdr unter „Spalte Bemerkungen“ Satz 1 der Bemerkung (2) wie folgt gefasst „Die Toleranzkonzentration wurde gemäß Nummer 3.2.1 aufgrund einer nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt.“ Es wurde zudem folgende neue Bemerkung (3) ergänzt „(3) zzt.
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