Die Meldehilfe für Beinaheunfälle soll dabei helfen, dass Beinaheereignisse von den Beschäftigten zeitnah gemeldet werden.

Die Meldehilfe für Beinaheunfälle soll dabei helfen, dass Beinaheereignisse von den Beschäftigten zeitnah gemeldet werden.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist verlängert und geändert worden.
Die TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ ist geändert worden.
Grundlage für diese TRGS sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)1 in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur2.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5 Fußböden ist an zahlreichen Stellen geändert.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen ist an zahlreichen Stellen geändert.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.4 Unterkünfte ist an zahlreichen Stellen geändert.
Die TRBS 1122 „Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen – Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV“ ist geändert worden
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ist an zahlreichen Stellen geändert.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ist an zahlreichen Stellen geändert.