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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Neufassung der Sechsten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV)

Die Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV) ist neugefasst worden. Die neugefasste 6. ProdSV setzt die EU-Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter eins zu eins in nationales Recht um.

Abschnitt 1 der 6. ProdSV enthält die Allgemeinen Vorschriften.

Neugefasste TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“

Die TRGS 407 ist neugefasst worden. Sie gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken sowie für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie beschreibt in Ergänzung zu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen.

Neu TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“

Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren. Die TRGS findet sinngemäß auch Anwendung auf die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren explosionsfähiger Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen oder mit anderen Reaktionspartnern als Luft sowie in anderen reaktionsfähigen Systemen.

Neu TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“

Die TRGS konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mess-, Steuer-, und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen) als Teil der in TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 bis und TRBS 2152 Teil 4 genannten Maßnahmen. Die TRGS 725 gilt für mechanische, pneumatische, hydraulische,

Neu Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland (Werkfeuerwehrverordnung — WFwVO)

Das Saarland hat eine neue Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren (WFwVO) erlassen. Dies wurde aufgrund § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.

Geändert AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ überarbeitet

Die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ ist geändert worden. In Nummer 3.1 wurde die Angabe „FFP 1 oder 2“ durch die Angabe „FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)“ ersetzt und in Nummer 3.2 die Angabe „und partikelfiltrierende Halbmasken FFP 3“ gestrichen.

Geändert 8. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Mit der 8. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen wird insbesondere die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) geändert, daneben werden redaktionelle Änderungen in der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV) vorgenommen. Die Gefahrgutverordnung See ist die nationale Vorschrift für den Gefahrguttransport mit Seeschiffen.

Geändert Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg

Am 30.12. 2015 ist eine Änderung des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg im Landtag in Kraft getreten. Durch die Änderung wird der über die Gemeindefeuerwehren versicherte Personenkreis wie folgt erweitert (§ 30 Heranziehung zur Hilfeleistung):

1. Personen über 18 Jahren können nun für alle Einsätze der Feuerwehren im Rahmen deren Aufgabenwahrnehmung herangezogen werden.

Zurückgezogen DGUV Information 206-012 „Psychische Belastungen – Checklisten für den Einstieg“

Die DGUV Information 206-012 „Psychische Belastungen – Checklisten für den Einstieg“ ist zurückgezogen worden. Die Neuauflage der Schrift ist beim Infomediaverlag kostenpflichtig bestellbar.

Geänderte TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“

Die TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ ist geändert und ergänzt worden. Für die aktualisierte Fassung wurden in der Vorbemerkung die Sätze 2, 4 und 5 neugefasst sowie Nummer 6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

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