Am 30.12. 2015 ist eine Änderung des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg im Landtag in Kraft getreten. Durch die Änderung wird der über die Gemeindefeuerwehren versicherte Personenkreis wie folgt erweitert (§ 30 Heranziehung zur Hilfeleistung):
1. Personen über 18 Jahren können nun für alle Einsätze der Feuerwehren im Rahmen deren Aufgabenwahrnehmung herangezogen werden.
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