Geändert Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV) | Regel-Recht aktuell Geändert Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV) – Regel-Recht aktuell
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Geändert Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV)

Die 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung – 11.ProdSV) ist neugefasst worden. Sie tritt am 20. April 2016 in Kraft und setzt die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU eins zu eins in deutsches Recht um.

Abschnitt 1 der 11. ProdSV enthält eine umfangreiche Liste ATEX-spezifischer Begriffsbestimmungen (z. B. explosionsfähige Atmosphäre, Gerätekategorie). Diese werden durch übergreifende Begriffsbestimmungen des ProdSG ergänzt (z. B. Inverkehrbringen, Einführer). In Abschnitt 2 sind die neuen Regelungen zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler) getroffen worden. Abschnitt 3 regelt in § 13 die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren und verweist dabei im Wesentlichen auf Artikel 13 der ATEX-Richtlinie. Produkte zur Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären bedürfen spezieller Kennzeichnungen. Dies ergibt sich aus § 14 der 11. ProdSV. Die CE-Kennzeichnung, die für ATEX-Produkte (außer Komponenten) ebenfalls obligatorisch ist, ergibt sich aus § 7ProdSG. Abschnitt 4 der 11. ProdSV enthält die erforderlichen Regelungen zur Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese werden durch die in den §§ 19 und 20 aufgeführten Sanktionsmöglichkeiten ergänzt. Die Bestimmungen zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel 4 der Richtlinie 2014/34/EU) sind bereits übergreifend mit den Abschnitten 3 und 4 des ProdSG umgesetzt und bedurften daher keiner weiteren Umsetzung in der 11. ProdSV.

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