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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Neu TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie findet keine Anwendung wenn sich nach § 6 Absatz 13 GefStoffV aus der Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

Neu TRGS 617 Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden

Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden. Bei Anwendung dieser TRGS erfüllt der Arbeitgeber die Anforderung des § 7 Absatz 3 GefStoffV zur Substitution. Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern.

Geändert GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die GGVSEB ist neugefasst worden. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 30. März 2015 (BGBI. I S. 366), den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S.

Neu TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

Grundlage für diese TRGS sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur.

Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

Diese TRGS gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien, einschließlich

  1. des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,

Geändert Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Am 4. April 2017 ist das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 626). Artikel 148 ändert die Gefahrstoffverordnung. Dieses Gesetz trat am 05.04.2017 in Kraft.

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Neu TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Diese TRGS beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 GefStoffV. Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung.

Neu Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) passiert Bundesrat

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird erstmals bundeinheitlich die Standards für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regeln und damit zur Rechtsvereinfachung in Deutschland beitragen. Darüber hinaus wird die Vergabe der Wassergefährdungsklassen (WGK), die bislang noch aufgrund der früheren R-Sätze erfolgt,

Neu TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Die TRBA 400 findet Anwendung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 4 bis 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und bei der Unterrichtung der Beschäftigten. Sie beschreibt die dafür erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und legt Beurteilungskriterien fest, auf deren Basis Schutzmaßnahmen abzuleiten sind.

Geändert TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen

Diese TRGS konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mess-, Steuer-, und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen) als Teil der in TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 bis und TRBS 2152 Teil 4 genannten Maßnahmen. Sie gilt für mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische als auch programmierbare elektronische MSR-Einrichtungen.

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