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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Geändert ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe-Räume beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 5 sowie Punkt 4.3 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Diese ASR gilt für Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen und deren Bereitstellung.

Geändert ASR A1.7 „Türen und Tore“

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen,

Neu DGUV Information 202-096 „Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule“

Das Sachgebiet „Schulen“ des Fachbereiches Bildungseinrichtungen hat die im Juli 2003 herausgegebene DGUV Information 202-058 „Sicherheit in der Schule“ grundlegend überarbeitet. Die an Schulleitungen gerichtete Schrift trägt den neuen Titel „Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule“ und gliedert sich nun in vier Kapitel:

Neu Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR V3) „Gefährdungsbeurteilung“

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Sie beschreibt eine Vorgehensweise zur Durchführung dieser Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Sie gilt für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sowie bei Telearbeitsplätzen gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.

Geändert Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist geändert worden. Damit werden drei weitere Krankheiten in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen sowie zwei Berufskrankheiten um weitere Krankheitsbilder erweitert. Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgte aufgrund von neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen auf der Basis wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“

Geändert TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

Die TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffeist geändert worden. In Nummer 3 Absatz 3 wurde folgender Hinweis angefügt: „c Es besteht die Möglichkeit, dass ein unter diesen Eintrag fallender Stoff nicht bioverfügbar und in diesem Fall nicht als krebserzeugend,

Geändert TRGS 903: Biologische Grenzwerte

Die TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW) ist geändert worden. In Nummer 3 wurden unter dem Absatz „Probenahmezeitpunkt“ die Einträge wie folgt gefasst: “a) keine Beschränkung b) Expositionsende, bzw. Schichtende c) bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten d) vor nachfolgender Schicht e) nach Expositionsende: Stunden f) nach mindestens 3 Monaten Exposition g) unmittelbar nach Exposition h) vor der letzten Schicht einer Arbeitswoche“.

Geändert MuSchG: Mutterschutzgesetz

Der Bundestag hat eine Änderung des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Einige Änderungen sind schon in Kraft getreten, die meisten werden dies erst 2018 tun.

Die Neuregelung sieht im Wesentlichen vor:

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes für folgende Regelungen:

Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert,

Geändert TRGS 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Die TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist geändert und ergänzt worden. In Anlage 1 Nummer 1 wurdr unter „Spalte Bemerkungen“ Satz 1 der Bemerkung (2) wie folgt gefasst „Die Toleranzkonzentration wurde gemäß Nummer 3.2.1 aufgrund einer nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt.“ Es wurde zudem folgende neue Bemerkung (3) ergänzt „(3) zzt.

Geändert TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ist geändert worden. In Nummer 3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte wurde unter „Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen“ „Spalte Bemerkungen“ folgende neue Nummer 23 angefügt: (23) PCB (PCB 28 + PCB 52 + PCB 101 + PCB 138 + PCB 153 + PCB 180) x 5 (berechnet als Summe der Indikatorkongenere x 5);

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