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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Geändert DIN EN 415-4:2019-02 – Entwurf Sicherheit von Verpackungsmaschinen – Teil 4: Palettierer und Depalettierer und zugehörige Ausrüstungen; Deutsche und Englische Fassung prEN 415-4:2019

Dieses Dokument gilt für die folgenden Gruppen von Maschinen, Hilfseinrichtungen und Kombinationen daraus: – Palettierer; – Depalettierer; Hilfseinrichtungen, die in Palettierer und Depalettierer integriert oder mit deren Arbeitsprozess verbunden sind; – Fördersysteme, die Bestandteil von Palettierern oder Depalettierern sind. Die einzelnen Maschinen sind in 3.2 beschrieben. Hilfseinrichtung ist in 3.3 beschrieben. Für alle Verpackungsmaschinen im Anwendungsbereich dieses Dokuments gilt auch EN 415-10. EN 415-4 beschreibt die zusätzlichen oder spezifischen Gefahren für Palettierer und Depalettierer. Die Anforderungen dieses Dokuments haben Vorrang vor den Anforderungen in EN 415-10.

Geändert TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

Diese TRGS gilt für die Erstellung „Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien“ (VSK) nach festgelegten Kriterien und beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind. Die Anlage zur TRGS 420 ist neu gefasst worden.

Neu TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung

Der Teil 3 „Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung“ der TROS Laserstrahlung beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) gefordert wird. Die Dokumentation der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung“ der TROS Laserstrahlung).

Neu TROS Laserstrahlung Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

Die TROS Laserstrahlung, Teil 2 „Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung“ beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und Auswertung von Messungen und Berechnungen zur Exposition am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik und den Vergleich der Messergebnisse mit den  Expositionsgrenzwerten.

Geändert DIN EN 61511-2:2019-02;VDE 0810-2:2019-02 VDE 0810-2:2019-02 Funktionale Sicherheit – PLT-Sicherheitseinrichtungen für die Prozessindustrie – Teil 2: Anleitungen zur Anwendung von IEC 61511-1 (IEC 61511-2:2016); Deutsche Fassung EN 61511-2:2017

Diese Normenreihe ist innerhalb des Rahmens der IEC 61508 als Sicherheitsgrundnorm für funktionale Sicherheit auf die Prozessindustrie und deren sicherheitstechnische Systeme zugeschnitten. Sie fordert die Durchführung einer Gefährdungs- und Risikoanalyse, um daraus die Spezifikation sicherheitstechnischer Systeme ableiten zu können.

Geändert Betriebssicherheitsverordnung

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung beschlossen.

Neu TRGS 552 Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B

Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1A und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können. Sie beschreibt zudem in Ergänzung zur TRGS 4002 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1A und 1B) an Arbeitsplätzen. Die TRGS 552gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat. Die TRGS 552 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).

Geändert TRGS 460 Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik

Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik und konkretisiert § 2 Absatz 15 GefStoffV: “Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene“.

Geändert TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“

Mit der Änderung wurde die Höherstufung des Poliovirus Serotyp 2 in Risikogruppe 3 bekannt gegeben.

Geändert TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

In der Änderung vom 3. Juli 2018 wurde die TRBA 400 um Nummer 6 „Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ und Anlage 6 „Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ ergänzt.

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