Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ist berichtigt, geändert und ergänzt worden.

Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ist berichtigt, geändert und ergänzt worden.
Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ ist berichtigt worden.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 ist geändert worden. Die Nummer 6.4 wird gestrichen und erhält den Wortlaut „6.4 (weggefallen)“.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1211 ist geändert worden. Im Anhang„Empfehlungen gemäß §21 Absatz6 Nummer2 der Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV) –Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht“ wird in Nummer3 Absatz3 Satz2 geändert.
Der Deutsche Bundestag hat das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) in 2./3. Lesung beschlossen. Es muss nun abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard zu COVID 19 veröffentlicht. Dieser Standard ist verbindlich für alle Betriebe in Deutschland.
Die TRGS 559 gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen quarz- und cristobalithaltiger Staub (im Folgenden quarzhaltiger Staub genannt) auftreten kann. Das Mineral Quarz ist ubiquitär (allgegenwärtig) vorhanden, sodass davon auszugehen ist, dass viele Stäube quarzhaltig sein können.
Die TRGS 528 wurde vollständig überarbeitet.
Die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ ist geändert worden.
Die TRGS „Biologische Grenzwerte (BGW)“ ist geändert worden. In Abschnitt 3 „Liste der biologischen Grenzwerte“ wurden einige Einträge geändert oder ergänzt.