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Geändert MuSchG: Mutterschutzgesetz

Der Bundestag hat eine Änderung des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Einige Änderungen sind schon in Kraft getreten, die meisten werden dies erst 2018 tun.

Die Neuregelung sieht im Wesentlichen vor:

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes für folgende Regelungen:

Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert,

Geändert Störfall-Verordnung (12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)

Artikel 1 der Störfall-Verordnung wurde geändert.

Detaillierte Informationen erhalten Sie hier

Neu Bundesteilhabegesetz

Am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag das Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Mit dem Bundesteilhabegesetz wird eine der großen sozialpolitischen Reformen dieser Legislaturperiode umgesetzt. Damit werden mehr Möglichkeiten und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Gleichzeitig werden die Kommunen und Länder entlastet,

Geändert Bundeskabinett beschließt Arbeitsstättenverordnung

Das Bundeskabinett hat die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Erstmals werden Telearbeitsplätze definiert. Außerdem werden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert; die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben und Regelungen dienen dazu, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten (auch auf Baustellen) wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten.

Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 26. April 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in die Ressortabstimmung sowie zur Länder- und Verbändebeteiligung gegeben. Mit dem sogenannten Bundesteilhabegesetz wird die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen weiterentwickelt.

Geändert Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg

Am 30.12. 2015 ist eine Änderung des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg im Landtag in Kraft getreten. Durch die Änderung wird der über die Gemeindefeuerwehren versicherte Personenkreis wie folgt erweitert (§ 30 Heranziehung zur Hilfeleistung):

1. Personen über 18 Jahren können nun für alle Einsätze der Feuerwehren im Rahmen deren Aufgabenwahrnehmung herangezogen werden.

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches ist § 65 Absatz 7 weggefallen. Absatz 7 besagte, dass Lebenspartner keinen Anspruch haben, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwenrente haben.

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