Amtsblatt der Europäischen Union
L 125/37
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr.Â
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 125/37
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr.Â
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Die Europäische Kommission – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II Buchstabe d, in Erwägung nachstehender Gründe.
Mit der Verordnung (EU) 2018/588 hat die EU-Kommission den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um folgenden Eintrag ergänzt worden.
Mit Verordnung (EU) 2017/776 hat die EU-Kommission die GHS-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst.
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Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie 2013/35/EU bis zum 1. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen. Kern der Umsetzungsmaßnahme ist eine auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gestützte neue Rechtsverordnung (EMFV – Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern). Ferner wird das Verordnungsgebungsverfahren genutzt, um einige erforderliche Änderungen in der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm-VibrationsArbSchV) und in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) durchzuführen.
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Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2016/1245 ist geändert worden. Es wurde eine vorläufige Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (KN-Codes) und den Einträgen in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr.
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Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Verordnung wurde geändert. Artikel 1, Absatz 2 gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2017. Abweichend von Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1.
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Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 des Europäischen Parlaments und Rates zur Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer ist geändert worden.
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Der Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 ist geändert worden. Eintrag 6 Spalte 2 Absatz sind neu gefasst worden. Gleichzeitig ist der Anhang um den Eintrag „Anorganische Ammoniumsalze“ ergänzt worden.
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Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung, schwere Augenschädigung/Augenreizung und akute Toxizität ist geändert worden. In den Anhängen VII und VIII sind jeweils die Nummern 8.1 und 8.2 neugefasst worden.
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