Neu Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung | Regel-Recht aktuell Neu Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung – Regel-Recht aktuell
EU-Verordnung

Neu Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 42)

Die Europäische Kommission – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind die in den Bereich Gesundheitsversorgung fallenden Themen festgelegt, für die Daten und Metadaten zur Erstellung europäischer Statistiken bereitzustellen sind. Insbesondere sollten Daten und Metadaten über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung, Nutzung der Gesundheitsversorgung, Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit sowie Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 initiierte die Kommission in den Jahren 2015 und 2018 Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten freiwillig abgeschlossen wurden. Die Kommission erörterte zudem mit den Mitgliedstaaten den Bedarf der Nutzer der Statistiken. Diese Pilotstudien und diese Gespräche ergaben, dass unionsweite Daten benötigt werden, um die Faktengrundlage für Informationen über die Gesundheitsversorgung im Interesse der Entscheidungsfindung in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Sozialpolitik zu stärken.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 hat die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, bei der die Vorteile der Verfügbarkeit von Variablen zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung mit den Kosten der Datenerhebung abgewogen wurden. Der Analyse zufolge sollten diese Variablen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und der Verfügbarkeit unionsweiter Daten erhoben werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

– hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung, Nutzung der Gesundheitsversorgung sowie Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit gemäß Anhang II Buchstabe d erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Artikel 3 Erforderliche Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für die Liste der Variablen, die Merkmale und die Aufschlüsselungen gemäß Anhang II.

Artikel 4 Metadaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Referenzmetadaten und Qualitätsberichte, die insbesondere Folgendes betreffen:

a. die Datenquellen und deren Erfassungsbereich;

b. die angewandten Erstellungsmethoden;

c. Informationen über Merkmale der nationalen Gesundheitsversorgungseinrichtungen, der Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Nutzung der Gesundheitsversorgung, die für die Mitgliedstaaten spezifisch sind und von den Definitionen gemäß Anhang I und den Variablen gemäß Anhang II abweichen;

d. Angaben zu etwaigen Änderungen der in Anhang I und Anhang II genannten statistischen Konzepte.

Artikel 5 Bezugszeitraum

(1) Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das erste Bezugsjahr für die in Anhang II Nummern 1, 6 und 7 genannten Daten über Beschäftigung im Gesundheitswesen, Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe das Jahr 2023.

Artikel 6 Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten und Referenzmetadaten jährlich innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten die in Anhang II Nummern 6 und 7 genannten Daten und Referenzmetadaten über Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

(3) Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Artikel 7 Datenquellen

(1) Die Daten werden hauptsächlich aus Verwaltungsunterlagen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zusammengestellt und decken den gesamten Mitgliedstaat ab.

(2) Falls keine Verwaltungsunterlagen verfügbar sind oder deren Qualität oder Abdeckung unzureichend ist, so werden andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze akzeptiert, soweit sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2022

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 70.

2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

Quelle: www.umwelt-online.de

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