Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt allerdings nicht „rund um die Uhr“. Vielmehr muss die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise – ebenso wie am Arbeitsplatz – mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen. Lädt eine Firma ihre Kunden zu einer Skireise ein und ist das Skifahren der einzige Programmpunkt der Reise, ist bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise handelt. Jedenfalls aber ist das Skifahren nicht gesetzlich unfallversichert, soweit es dem Freizeitbereich zuzuordnen ist. Dies entschied in einem Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.