Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig.

Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig.
Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt allerdings nicht „rund um die Uhr“. Vielmehr muss die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise – ebenso wie am Arbeitsplatz – mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen. Lädt eine Firma ihre Kunden zu einer Skireise ein und ist das Skifahren der einzige Programmpunkt der Reise, ist bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise handelt. Jedenfalls aber ist das Skifahren nicht gesetzlich unfallversichert, soweit es dem Freizeitbereich zuzuordnen ist. Dies entschied in einem Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Unfall im vietnamesischen Nationalpark ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
Betriebsfeiern fallen grundsätzlich unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Warum ein Promotionsumzug nicht dazu gehört, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil beleuchtet.
Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung für den gastronomischen Betrieb vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards voraussichtlich rechtmäßig sind. Ein traditionelles Brauhaus aus Köln hatte sich gegen die damit verbundenen Beschränkungen gewandt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.
Wer seinen Telearbeitsplatz verlässt, um sich in einem anderen Raum der eigenen Wohnung etwas zu essen oder zu trinken zu holen, ist nicht unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 5/15 R) entschieden.
Wer im Homeoffice arbeitet und auf dem Weg zur Kita einen Unfall hat, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Steht ein Sturz im Homeoffice in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall.