Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden.

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden.
Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.
Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt.
In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.
Das während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung neben anderen Aktivitäten angebotene Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Vorhalten einer Betriebskantine begründet keinen Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr.
Der Weg innerhalb der Wohnung oder des Wohnhauses zum Homeoffice ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.
Berufsgenossenschaft muss Wegeunfall anerkennen, obwohl der Arbeitsweg verlassen wurde