Der 1952 geborene Kläger war als Schulhausmeister. Am 28. Januar 2013 wollte er gegen 6:30 Uhr mit der Arbeit beginnen. Sein Wohnhaus verließ er – wie üblich – gegen 6:15 Uhr durch die Haustür. Sein Auto war auf dem mit einem Hoftor abgegrenzten Innenhof geparkt.
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