Wach- und Sicherheitsunternehmen, die neben dem Wachdienst auch Dienstleistungen wie das Besetzen von Informations- und Auskunftsstellen bzw. Telefonzentralen anbieten, müssen vom zuständigen Unfallversicherungsträger mit einem anderen Gefahrentarif veranschlagt werden, wenn dafür gesonderte Personalstämme existieren. Das geht aus einem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 3.
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