Asymmetrische Schäden an den Menisken sprechen gegen Berufskrankheit
Ein asymmetrisches Schadensbild der Menisken in beiden Kniegelenken ist mit der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nur zu vereinbaren, wenn eine ungleichmäßig kniebelastende berufliche Tätigkeit vorlag. Dies hat das Landesozialgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 26. November 2015 (L 6 U 2782/15) bestätigt.
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