Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sogenannten „TourisÂtenÂfahrten“ auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Auch ohne direkte Berührung zwischen den UnfallÂbeÂteiÂligten besteht die Haftung für die Betriebsgefahr und führt zu einer (anteiligen) Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.
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