Die DGUV Information 212-017 dient Arbeitgebern, Beschäftigten und anderen Personen, die mit betrieblichem Hautschutz zu tun haben, als Hilfestellung für die passende Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln.

Die DGUV Information 212-017 dient Arbeitgebern, Beschäftigten und anderen Personen, die mit betrieblichem Hautschutz zu tun haben, als Hilfestellung für die passende Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln.
Die Einsatzmöglichkeiten der Hydraulik sind sehr vielfältig. Sie reichen vom Mikrobereich über den Maschinen- und Anlagenbau bis zur Luft- und Raumfahrt. Diese Information wendet sich an Personen, die Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen mit hydraulischer Ausrüstung planen und ausführen.
Die DGUV Information 205-021 wurde redaktionell überarbeitet, aktualisiert und der neuen DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ angepasst. Die Information beschreibt als Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl geeigneter Maßnahmen die Gefährdungsbeurteilung.
Erdverlegte Ver- und Entsorgungsleitungen (Kabel, Rohre, Kanäle etc.) sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Grundstücken verlegt. Die Verlegetiefe dieser Leitungen ist sehr unterschiedlich. Die Soll-Tiefe stimmt häufig nicht mit der Ist-Tiefe überein, weshalb die Leitungen manchmal nur wenige Zentimeter unter der Geländeoberfläche liegen.
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Gebäude werden zunehmend aus Fertigelementen wie Betonfertigteilen erstellt. Dieser Fortschritt in der Bautechnik bringt den Bedarf an weiterentwickelter und effektiver Speziallogistik mit sich. So kommen zunehmend besondere Arbeitsmittel wie Innenlader-Fahrzeuge und Innenlader-Palette (IP) zum Einsatz, deren Verwendung jedoch mit besonderen gefahrbringenden Bedingungen verbunden ist.
Ein versicherter Wegeunfall liegt auch dann vor, wenn gewöhnlich ein vereinbarter Treffpunkt aufgesucht wird, um das Juweliergeschäft gemeinsam zu öffnen. Das hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person entsprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV.
Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln ist geändert worden.
Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 1111 Gefährdungsbeurteilung ist geändert worden.
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 BetrSichV) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen.